§ 4   Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten  und  deren  Nutzung  sind  nur
zulässig,  wenn  dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt
oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen  eingeholt,  ist  er  auf  den
Zweck   der  Speicherung  und  einer  vorgesehenen  Übermittlung  sowie  auf
Verlangen auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.  Die
Einwilligung  bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände
eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit  anderen
Erklärungen  schriftlich  erteilt  werden, ist die Einwilligungserklärung im
äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.

(3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand
im  Sinne  von Absatz 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der
bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt  würde.  In  diesem  Fall
sind  der  Hinweis  nach  Absatz 2 Satz 1 und die Gründe, aus denen sich die
erhebliche  Beeinträchtigung  des   bestimmten   Forschungszweckes   ergibt,
schriftlich festzuhalten.



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