§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung sind nur
zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt
oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den
Zweck der Speicherung und einer vorgesehenen Übermittlung sowie auf
Verlangen auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die
Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände
eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen
Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im
äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.
(3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand
im Sinne von Absatz 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der
bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall
sind der Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 und die Gründe, aus denen sich die
erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszweckes ergibt,
schriftlich festzuhalten.
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